Satzung
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein trägt den Namen „ZUKUNFT PROPHYLAXE E.V. (ZP)“
Der Sitz des Vereins ist München. - Die „ZUKUNFT PROPHYLAXE E.V. (ZP)“ ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
Die „ZUKUNFT PROPHYLAXE E.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Interesses der Eltern, Erzieher und Kinder an der Gesundheitserziehung,
- Veranstaltung von Kursen und Seminaren im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die Allgemeinheit, sowie Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Zahnärztlichen Hilfsberufen und approbierte Zahnärzte,
- Koordination und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen,
- Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland,
- Abgabe von Stellungnahmen auf wissenschaftlicher Basis im Rahmen der Gesundheitserziehung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der ZP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgabe, die dem Zweck der ZP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder der ZP können sein:
- Ordentliche Mitglieder:
Approbierte Zahnärzte und deren Berufsvertretungen, Prophylaxe Personal (ZFA, ZMF, DH) - Außerordentliche Mitglieder:
Approbierte Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe - Fördernde Mitglieder:
Institutionen, Personen und Berufsvertretungen, die Ziele der ZP fördern - Ehrenmitglieder
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung der Aufnahme erworben. Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle der ZP entgegen. Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen
- Auflösung eines kooperativen Mitgliedes
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber der ZP spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung für das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
§ 6 ORGANE
Organe der ZP sind:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse der ZP erfordert oder wenn es von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
- Die Vorsitzenden des Vereins bereiten die Mitgliederversammlung vor und bestimmen die vorläufige Tagesordnung. Sie können diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Beauftragten übertragen
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung auf der Webseite des Vereins https://www.zukunft-prophylaxe.de spätestens 3 Wochen vorher bekannt gemacht.
- Sollen Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, in der Mitgliederversammlung behandelt werden, so müssen sie dem Vorsitzenden zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mitgeteilt werden. Sie werden unverzüglich auf der Webseite des Vereins https://www.zukunft-prophylaxe.de veröffentlicht. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn diese sie als zusätzliche Tagesordnungspunkte zulässt.
- Der Vorsitzende des Vereins oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende des Vereins führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in wichtigen Fragen die Grundsätze für die Arbeit des Vorstandes und ist zuständig für:
- Einstellung des Personals der Geschäftsstelle
- Jährliche Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne nach § 10 Ziff. 1 und 2
- Erstellung der Jahresrechnung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam die ZP gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Reisekosten und sonstige Auslagen werden vom Verein auf der Grundlage einer zu erlassenden Reisekostenordnung erstattet.
§ 9 MITTEL
- Die Aufgaben der ZP nach §2 sowie die laufenden Verwaltungsausgaben werden durch Beiträge finanziert.
- Gebühren für Kurse und Seminare nach §2 können gesondert erhoben werden.
- Alle weiteren Aufgaben nach § 2 werden durch freiwillige Beiträge und Spenden finanziert.
Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt. Die Beiträge bleiben unverändert, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist.
§ 11 AUFLÖSUNG
Die Auflösung der ZP kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG
- Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. November 2024 ab in Kraft.